Bereits seit Dezember 2016 ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Kraft. Mit der neuen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) gelten nun deutlich schärfere Anforderungen an Kassensysteme. In diesem How-To findest du alle wichtigen Informationen zu den einzelnen Anforderungen des neuen Kassengesetzes im Detail.
Zum 01. Januar 2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungen, die du in enforePOS tätigst, entsprechend der Anforderungen des § 146a AO (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme) der Kassensicherungsverordnung zugrunde liegen. Ein Bestandteil dieser Verordnung ist die Bereitstellung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in Verbindung mit einer digitalen Schnittstelle zur Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung.
Diesbezüglich hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 6. November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 147a AO ohne zertifizierte TSE bis zum 30.09.2020 ausgegeben. Dies bedeutet, dass keine Beanstandung seitens des Ministeriums vorliegt, insofern der Unternehmer fristgerecht nachweisen kann, eine TSE für sein Kassensystem bestellt zu haben. Die Implementierung dieser Einrichtung musste jedoch in jedem Fall bis spätestens zum 31.03.2021 erfolgen. Da die oben genannte Nichtbeanstandungsregelung mittlerweile Ländersache ist, erfolgt der Nachweis auch hier entsprechend der jeweiligen Regelung. Weitere Informationen hierzu findest du auf unserer TSE Info Seite.
Ab dem 01.01.2020 ist jeder Unternehmer verpflichtet, einen korrekten Beleg zu einem Kassiervorgang zu erstellen und dem Käufer bzw. Kunden zu überlassen, es sei denn, dem Unternehmer wurde eine Befreiung von der Belegausgabepflicht erteilt. Nach § 6 Satz 3 KassenSichV kann der Beleg in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden.
enforePOS bietet standardmäßig die Erstellung der Belege als Papierausdruck oder den elektronischen Versand per E-Mail oder SMS an. Außerdem kann der Beleg über einen QR-Code ausgegeben werden.
Somit hast du mehrere Möglichkeiten, deiner Verpflichtung als Verkäufer nachzukommen, dem Käufer den Beleg nach Abschluss des Kassiervorgangs zu überlassen. Die Pflicht zur Ausgabe des Beleges besteht unabhängig davon, dass enforePOS alle Daten gemäß den Anforderungen der KassenSichV in deinem cloudbasierten Geschäftsaccount speichert.
Wenn du Aufträge mit Kunden verknüpfst, die du in enforePOS angelegt hast, kannst du einfach deren E-Mailadresse oder Mobilnummer beim Bezahlvorgang auswählen. Ansonsten kannst du diese einmalig für den Bonversand eingeben. Das spart Bonrollen – und zudem wird es dir die Umwelt danken. Die Belege weisen die Kassennummer auf deinem Beleg mit aus.
Die Einzelaufzeichnungspflicht erfordert die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach dessen Abschluss. Im Einzelnen erfordert dies Aufzeichnungen zum verkauften Produkt, zum Endverkaufspreis, zum Umsatzsteuersatz, zu einem gewährten Rabatt, zum Zeitpunkt (Datum) und zur Anzahl der verkauften Produkte. Eine Pflicht zur Einzelbuchung besteht hingegen nicht.
Zum Anderen ist auch grundsätzlich der Name des Geschäftspartners aufzuzeichnen. Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden, sofern dies zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit des Geschäftsvorfalls nicht erforderlich ist. Insbesondere bei alltäglichen Bargeschäften im Einzelhandel oder im Taxigewerbe wird die Aufzeichnung der Kundendaten nicht erforderlich sein.
In enforePOS werden alle Geschäftsvorfälle gemäß den Anforderungen elektronisch aufgezeichnet und gespeichert, sodass jeder Geschäftsvorfall chronologisch nachvollziehbar ist.
Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) gewährleistet, dass die im Kassensystem aufgezeichneten Daten vollständig und korrekt an die zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden können. Das bedeutet, dass beliebige Daten über das Sicherheitsmodul mit einer Nummerierung, Zeitinformation und elektronischen Signatur versehen, in dem Speichermedium der TSE gesichert und auf Anforderung zusammengefasst in einer Datei exportiert werden können.
Die TSE kann sowohl physisch (als Hardwarelösung) als auch cloudbasiert (als Softwarelösung) zur Verfügung gestellt werden. Beide Alternativen müssen jedoch zunächst vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)zertifiziert und abgenommen worden sein.
Mehr Detail-Informationen dazu, was das für dich als enforePOS Nutzer bedeutet, findest du im How-To Was ist eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)?
Die DSFinV-K ist die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme. Diese knüpft an den GoBD-Export (Grundlagen der ordnungsgemäßen Buchführung und Dokumentation) an und wurde bis zur Umsetzung der TSE bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet.
enforePOS unterstützt den GoBD-Export und wird mit der Einführung unserer enforeCloud TSE den DSFinV-K Anforderungen entsprechen.
Der § 146a Absatz 4 AO gibt vor, dass der Unternehmer seine elektronischen Registrierkassen beim zuständigen Finanzamt an- und abmelden muss. Die notwendigen Daten für die An- und Abmeldung sollen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 6. November 2019 herausgegebene Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 147a AO ohne zertifizierte TSE bis zum 30.09.2020 gibt vor, dass bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit von der Anmeldung abgesehen werden soll. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird gesondert bekannt gegeben.
Die in enforePOS erstellten digitalen Aufzeichnungen werden in deinem cloudbasierten enforePOS Geschäftsaccount gespeichert. Die Daten kannst du jederzeit über dein Geschäftskonto einsehen und, wenn durch die Finanzbehörden angefordert, elektronisch zur Verfügung stellen.